Am 24. August 2017 trat die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I, S. 3232) in Kraft.
Sie dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch die
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und der
- Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
Die Definition der Klasse AM in § 6 Abs. 1 FeV wurde an das geltende EU-Recht angepasst und umfasst im Ergebnis jetzt folgende Kraftfahrzeuge:
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen AntriebsformDreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen AntriebsformLeichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/ Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform
Mit der Neuregelung entfällt grundsätzlich das bisher mit der FE-Klasse AM mögliche Führen von:
- zweirädrigen Kleinkrafträdern mit Beiwagen und
- dreirädrigen Kleinkrafträdern mit einer Leermasse von mehr als 270 kg
Die Definitionen der vorgenannten Fahrzeugklassen ergeben sich aus Artikel 4 und Anhang I der VO (EU) Nr. 168/2013.
Die Inhaber einer bis zum 23.08.2017 erteilten FE-Klasse AM genießen Besitzstandsschutz (§§ 6 Abs. 6, 76 Nr. 8a FeV). Dies gilt nach Auskunft des BMVI auch für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die nach der heute gültigen VO(EU) 168/2013 nicht mehr in die EU-Fahrzeugklasse L6e fallen (z.B. weil der Hubraum des verbauten Dieselmotors über 500 cm³ liegt), vor dem Inkrafttreten der 12. VOÄndFeV (24.08.2017) aber noch mit der Klasse AM gefahren werden durften.