Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Fahrerlaubnisrecht sowie interessante Informationen zum Straßenverkehr.
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
- Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
- Kfz-Kennzeichen in Deutschland
- Verzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden
- Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
- Fahrzeugbestand in Deutschland
Bundesanstalt für Straßenwesen (bast)
Statistisches Bundesamt (destatis.de)
Gesetze und Rechtsverordnungen
(Deutschland)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
- Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
Ausnahmeverordnungen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
- Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Verordnungen und Richtlinien
(Europäische Union)
- Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
(3. Führerscheinrichtlinie) - Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Außer Kraft
- Richtlinie 80/1263/EWG zur Einführung eines EG-Führerscheins
(1. Führerscheinrichtlinie) - Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein
(2. Führerscheinrichtlinie) - Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Unterschied zwischen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien
Im Gegensatz zu EU-Verordnungen sind EU-Richtlinien in den EU-Mitgliedstaaten nicht unmittelbar wirksam und verbindlich. Richtlinien der EU müssen erst durch nationale Rechtsakte (meist Gesetze oder Rechtsverordnungen) umgesetzt werden.
Die einzelnen Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss auch das nationalstaatliche Recht konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen.
EU-Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Kommt ein Mitgliedstaat seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nach, so kann die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen den Mitgliedstaat ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren einleiten, das in letzter Konsequenz empfindliche finanzielle Sanktionen nach sich ziehen kann.